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Losgrundsatz: Fach- und Teillose in der Ausschreibung richtig umsetzen

Der Losgrundsatz verpflichtet öffentliche Auftraggeber zur Aufteilung in Fach- und Teillose. Rechtsgrundlage, Ausnahmen und Umsetzung im Leistungsverzeichnis.

Losgrundsatz: Fach- und Teillose in der Ausschreibung richtig umsetzen

Das Wichtigste im Überblick

  • Der Losgrundsatz (§ 97 GWB, § 5 VOB/A) verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Bauleistungen in Fachlose (nach Gewerk) und Teillose (nach Menge) statt als Gesamtpaket zu vergeben.
  • Eine Gesamtvergabe ist nur bei nachgewiesenen wirtschaftlichen oder technischen Gründen zulässig – und muss schriftlich dokumentiert werden, sonst drohen Nachprüfungsverfahren.
  • Für die Ausschreibung heißt das: Jede Vergabeeinheit braucht ein eigenes LV und eine eigene GAEB-Datei – eine AVA-Software wie Phase0 bildet das ab, ohne Positionen doppelt pflegen zu müssen.

Der Losgrundsatz verpflichtet öffentliche Auftraggeber, Bau- und Planungsleistungen nicht als Gesamtpaket, sondern aufgeteilt in Fachlose (nach Art oder Fachgebiet) und Teillose (nach Menge) zu vergeben. Rechtsgrundlage ist § 97 GWB in Verbindung mit § 5 VOB/A. Eine Gesamtvergabe ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern – und diese Gründe müssen dokumentiert werden.

Für Planungsbüros ist der Losgrundsatz kein reines Vergaberechtsthema: Dieser Beitrag erklärt, was Fach- und Teillose unterscheidet, wann eine Gesamtvergabe ausnahmsweise zulässig ist und wie sich die Losaufteilung im Leistungsverzeichnis – von der Vergabeeinheit bis zur AVA-Software – konkret umsetzen lässt.

Was regelt der Losgrundsatz?

Der Losgrundsatz besteht aus zwei Bestandteilen, die häufig verwechselt werden:

BegriffAufteilungskriteriumBeispiel Hochbau
TeilloseMengenmäßige Aufteilung derselben LeistungsartRohbau in zwei Bauabschnitten getrennt ausgeschrieben
FachloseTrennung nach Art oder FachgebietElektro, Heizung/Sanitär und Trockenbau als getrennte Gewerke

Die Pflicht dazu ergibt sich aus § 97 Abs. 4 GWB: Leistungen sind grundsätzlich in Teil- und Fachlose aufzuteilen. Für Bauleistungen konkretisiert § 5 VOB/A (Vergabeordnung für Bauleistungen) diese Pflicht – sowohl unterhalb der Schwellenwerte (§ 5 Abs. 2 VOB/A) als auch europaweit im Oberschwellenbereich.

Seit 2026 findet sich die Regelung teilweise auch in einem neuen § 97a GWB, der zusätzlich eine befristete Ausnahme für Infrastrukturvorhaben aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität einführt.

Warum gibt es diese Pflicht?

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Losgrundsatz ausdrücklich ein Ziel: den Schutz mittelständischer Unternehmen. Ohne Losaufteilung könnten sich an Großaufträgen nur Generalunternehmer beteiligen – kleinere Fachbetriebe wären faktisch ausgeschlossen. Die Aufteilung in Lose soll auch spezialisierten Betrieben eine Teilnahme an Vergabeverfahren ermöglichen.

Wann darf vom Losgrundsatz abgewichen werden?

Eine Gesamtvergabe mehrerer Lose ist nur zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern (§ 97 Abs. 4 Satz 3 GWB, § 5 Abs. 2 VOB/A). In der Vergabepraxis werden dabei unter anderem folgende Gründe anerkannt:

  • Erhöhter Koordinations- und Kontrollaufwand bei getrennter Vergabe
  • Wegfall von Synergieeffekten zwischen eng verzahnten Leistungen
  • Erschwerte Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen bei mehreren Auftragnehmern
  • Technisch untrennbare Leistungsbestandteile

Dokumentationspflicht als Kernanforderung

Entscheidend ist: Die Gründe müssen sich aus dem konkreten Auftragsgegenstand ergeben und schriftlich dokumentiert werden. Eine pauschale Begründung mit „geringerem Verwaltungsaufwand“ reicht nach ständiger Vergabekammer-Rechtsprechung nicht aus. Wer als Planer die Vergabeunterlagen vorbereitet, sollte die Loskonzeption bereits in der Vergabestrategie (LPH 6) begründen und nicht erst im Nachprüfungsverfahren.

Neue Ausnahme für Infrastrukturvorhaben

Mit der Gesetzesänderung 2026 wurde eine weitere Ausnahme eingeführt: Bei Infrastrukturvorhaben ab dem Zweifachen des einschlägigen EU-Schwellenwerts, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, kann aus zeitlichen Gründen ebenfalls vom Losgrundsatz abgewichen werden. Diese Ausnahme betrifft vor allem große Infrastrukturprojekte und ist für die meisten Hochbau-Ausschreibungen kleinerer und mittlerer Büros in der Praxis nicht relevant.

Losgrundsatz im Leistungsverzeichnis: Von der Theorie zur Vergabeeinheit

Der Losgrundsatz wird nicht auf dem Papier entschieden, sondern im Leistungsverzeichnis umgesetzt. Jedes Los entspricht einer eigenen Vergabeeinheit mit eigenem LV, eigener GAEB-Datei und eigenem Vergabeverfahren. Das hat direkte Konsequenzen für die Ausschreibungsvorbereitung:

  • Jede Vergabeeinheit braucht eine eigene, in sich abgeschlossene Leistungsbeschreibung
  • Schnittstellen zwischen Losen (z. B. Rohbau/Fenster, Elektro/Trockenbau) müssen im LV eindeutig zugeordnet sein, sonst entstehen Doppelvergaben oder Lücken
  • Fristen und Vergabetermine der einzelnen Lose müssen aufeinander abgestimmt werden, damit der Bauablauf nicht durch versetzte Vergabeverfahren blockiert wird

Wie AVA-Software die Losaufteilung unterstützt

In der Praxis entsteht ein LV meist zunächst als durchgängiges Mengengerüst nach DIN 276-Kostengruppen und wird erst in der Vergabevorbereitung in Lose aufgeteilt. Eine AVA-Software wie Phase0 bildet das ab, indem sich ein Gesamt-LV in einzelne Vergabeeinheiten strukturieren lässt, ohne dass Positionen manuell dupliziert werden müssen. Jede Vergabeeinheit lässt sich separat als GAEB-Datei exportieren, unabhängig kalkulieren und mit eigenem Angebotsvergleich auswerten – während die Kostenkontrolle weiterhin projektweit über alle Lose hinweg sichtbar bleibt.

Typische Fehler bei der Losaufteilung

FehlerKonsequenz
Lose zu spät im Projekt festgelegtLV muss nachträglich aufgeteilt werden, Positionen werden inkonsistent zugeordnet
Keine schriftliche Begründung bei GesamtvergabeAngreifbarkeit im Nachprüfungsverfahren, Verzögerung der Vergabe
Schnittstellen zwischen Losen nicht eindeutig geregeltLeistungslücken oder Doppelausschreibungen zwischen Gewerken
Vergabetermine der Lose nicht aufeinander abgestimmtBauablauf verzögert sich durch versetzten Vertragsschluss

Häufige Fragen zum Losgrundsatz

Was ist der Unterschied zwischen Teillosen und Fachlosen?

Teillose entstehen durch eine mengenmäßige Aufteilung derselben Leistungsart, etwa wenn ein großes Bauvorhaben in Bauabschnitte unterteilt wird. Fachlose entstehen durch eine Trennung nach Fachgebiet, etwa wenn Elektro-, Heizungs- und Trockenbauarbeiten getrennt ausgeschrieben werden.

Ist der Losgrundsatz auch unterhalb der EU-Schwellenwerte anzuwenden?

Ja. § 5 Abs. 2 VOB/A verpflichtet auch im nationalen, unterschwelligen Bereich zur Losaufteilung. Die Pflicht ist also nicht auf europaweite Vergabeverfahren beschränkt.

Wer prüft, ob eine Gesamtvergabe zulässig war?

Im Streitfall entscheiden die Vergabekammern und im Beschwerdeverfahren die Oberlandesgerichte, ob die vom Auftraggeber angeführten wirtschaftlichen oder technischen Gründe eine Ausnahme vom Losgrundsatz tatsächlich rechtfertigen.

Gilt der Losgrundsatz auch für Planungsleistungen selbst?

Der Losgrundsatz betrifft primär die Vergabe von Bauleistungen. Bei der Vergabe von Planungsleistungen gelten die allgemeinen Grundsätze der VgV, wobei eine Aufteilung nach Fachrichtungen (z. B. Tragwerksplanung, TGA) in der Praxis ebenfalls üblich ist.