VOB/A: Vergabeverfahren, Wertgrenzen und was 2026 neu ist

VOB/A ✓ Vergabeverfahren und Wertgrenzen 2026 einfach erklärt ✓ Öffentliche & Beschränkte Ausschreibung, Freihändige Vergabe ✓ AVA Software von Phase0

VOB/A: Vergabeverfahren

Das Wichtigste in Kürze: 

  • ​​Die VOB/A regelt, nach welchen Verfahren öffentliche Auftraggeber Bauleistungen vergeben.
  • Für Planungsbüros ist die VOB/A relevant in den HOAI Leistungsphasen 6 und 7 (Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe).
  • Seit dem 1. Januar 2026 gelten neue Wertgrenzen: Direktauftrag bis 50.000 €, Freihändige Vergabe bis 100.000 €, Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 € (netto, Bund).

Was ist die VOB/A?

Die VOB/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A) enthält die Allgemeinen Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen. Sie legt fest, nach welchen Verfahren öffentliche Auftraggeber – etwa Bund, Länder, Kommunen oder öffentliche Unternehmen – Bauaufträge vergeben müssen, damit der Wettbewerb transparent, diskriminierungsfrei und wirtschaftlich abläuft.

Die VOB besteht aus drei Teilen, die zusammen den gesamten Lebenszyklus eines öffentlichen Bauauftrags abdecken:

  • VOB/A – die Vergabe: Verfahrensarten, Fristen, Bekanntmachung, Angebotswertung, Zuschlag
  • VOB/B – der Vertrag: Vergütung, Abnahme, Mängelansprüche, Kündigung nach Zuschlagserteilung
  • VOB/C – die Technik: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV) für die einzelnen Gewerke

Anders als das BGB hat die VOB/A nicht die Qualität einer Rechtsnorm. Verbindlich wird sie über das Haushalts- und Vergaberecht: Öffentliche Auftraggeber sind durch die Vergabeverordnung (VgV), das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und die Haushaltsordnungen zur Anwendung verpflichtet.

Private Bauherren müssen die VOB/A nicht anwenden – für sie ist allenfalls die Vereinbarung der VOB/B im Bauvertrag relevant.

Der Aufbau: drei Abschnitte für drei Anwendungsbereiche

Die VOB/A ist in drei Abschnitte gegliedert, die sich nach dem Auftragswert und der Art des Auftraggebers richten:

  • Abschnitt 1 (Basisparagraphen): gilt für nationale Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwerts. Das ist der Alltag der meisten kommunalen Bauvorhaben – Schulsanierung, Kita-Neubau, Straßenunterhalt.
  • Abschnitt 2 (VOB/A-EU): gilt für Vergaben ab dem EU-Schwellenwert. Hier greifen die europäischen Vergaberichtlinien mit strengeren Bekanntmachungs-, Frist- und Dokumentationspflichten. Die Bekanntmachung erfolgt EU-weit über das Amtsblatt der Europäischen Union (TED).
  • Abschnitt 3 (VOB/A-VS): gilt für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Aufträge – für die meisten Planungsbüros ohne praktische Bedeutung.

Die Vergabearten nach VOB/A

Öffentliche Ausschreibung

Die öffentliche Ausschreibung ist der Regelfall im nationalen Bereich: Der Auftrag wird öffentlich bekannt gemacht, eine unbeschränkte Zahl von Unternehmen kann Angebote abgeben. Sie bietet den größten Wettbewerb und den größten formalen Aufwand. Oberhalb des EU-Schwellenwerts entspricht ihr das offene Verfahren.

Beschränkte Ausschreibung

Bei der beschränkten Ausschreibung fordert der Auftraggeber nur eine begrenzte Zahl geeigneter Unternehmen zur Angebotsabgabe auf – mit oder ohne vorgeschalteten öffentlichen Teilnahmewettbewerb. Sie ist zulässig, wenn die öffentliche Ausschreibung unverhältnismäßig wäre oder kein annehmbares Ergebnis gebracht hat, sowie unterhalb bestimmter Wertgrenzen. Das EU-Pendant ist das nicht offene Verfahren.

Freihändige Vergabe / Verhandlungsvergabe

Die freihändige Vergabe ist das formal einfachste Verfahren: Der Auftraggeber wendet sich direkt an ausgewählte Unternehmen und kann über die Angebote verhandeln. Sie ist nur unterhalb definierter Wertgrenzen oder in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Oberhalb des Schwellenwerts existieren als verhandlungsbasierte Verfahren das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog.

Direktauftrag

Für Kleinstaufträge erlaubt § 3a Abs. 4 VOB/A den Direktauftrag ganz ohne Vergabeverfahren – unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Wertgrenzen und Schwellenwerte 2026

Zum 1. Januar 2026 haben sich beide Ebenen geändert – ein Grund, bestehende Vergabeunterlagen und interne Prozesse zu prüfen.

National: deutlich angehobene Wertgrenzen nach § 3a VOB/A

Der Bund hat die Wertgrenzen für Bauleistungen zum 1. Januar 2026 angehoben und vereinheitlicht – die bisherige Unterscheidung nach Gewerken entfällt:

VerfahrenWertgrenze (netto) ab 1.1.2026
Direktauftragbis 50.000 €
Freihändige Vergabebis 100.000 €
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerbbis 150.000 €
Öffentliche Ausschreibungohne Obergrenze (bis EU-Schwellenwert)

Wichtig: Die Bundesländer können eigene, teils abweichende Wertgrenzen festlegen. Vor jeder Vergabe lohnt der Blick in die landesrechtlichen Regelungen.

EU-Ebene: gesunkener Schwellenwert für Bauleistungen

Der EU-Schwellenwert für Bauleistungen ist zum 1. Januar 2026 von 5.538.000 € auf 5.404.000 € (netto) gesunken und gilt bis Ende 2027. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtauftragswert diese Grenze, muss europaweit nach Abschnitt 2 der VOB/A ausgeschrieben werden. Bei der Schätzung zählen alle Lose und Optionen zusammen – eine künstliche Aufteilung zur Umgehung des Schwellenwerts ist unzulässig.

Was bedeutet die VOB/A für Architektur- und Ingenieurbüros?

Planungsbüros führen das Vergabeverfahren zwar nicht selbst durch – das bleibt Sache des öffentlichen Auftraggebers –, aber sie bereiten es vor und wirken daran mit:

  • Leistungsphase 6 – Vorbereitung der Vergabe: Hier entsteht das Leistungsverzeichnis. § 7 VOB/A verlangt, dass die Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben wird, sodass alle Bieter sie im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher kalkulieren können. Ein unklares LV ist nicht nur ein Vergaberisiko, sondern die häufigste Quelle späterer Nachträge.
  • Leistungsphase 7 – Mitwirkung bei der Vergabe: Angebote einholen, prüfen und werten, Preisspiegel erstellen, den Vergabevorschlag vorbereiten. Formale Anforderungen wie Fristen, Nachforderungsregeln und die Dokumentation des Vergabevermerks folgen den Vorgaben der VOB/A.
  • Nach dem Zuschlag wechselt der rechtliche Rahmen: Ab Vertragsschluss gelten die Regelungen der VOB/B für die Ausführung, ergänzt um die technischen Vorgaben der VOB/C – etwa bei der Mengen- und Massenermittlung.

Für den gesamten Prozess von LV-Erstellung über GAEB-Versand bis zum Preisspiegel nutzen Büros in der Praxis eine AVA Software. Phase0 unterstützt dabei VOB-konforme Ausschreibungstexte, den vollständigen GAEB-Export – besonders wichtig bei öffentlichen Vergaben – und läuft vollständig im Browser, auch auf dem Mac.

Ausschreibungen nach VOB/A effizient erstellen

Phase0 ist eine cloudbasierte AVA-Software mit KI-Funktionen, die direkt in den Workflow integriert sind:

  • Leistungsverzeichnisse mit VOB-/DIN-konformen Texten erstellen
  • GAEB-Dateien versenden oder direkt über die Plattform ausschreiben
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Phase0 läuft komplett im Browser, auch auf dem Mac, ohne Installation. 14 Tage kostenlos testen.

Häufige Fragen zur VOB/A

Für wen ist die VOB/A verbindlich?

Für öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe von Bauleistungen – etwa Bund, Länder, Kommunen oder öffentliche Unternehmen. Verbindlich wird die VOB/A über das Haushalts- und Vergaberecht, insbesondere die Vergabeverordnung (VgV) und das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Private Bauherren sind nicht an die VOB/A gebunden, können sich aber an ihren Verfahren orientieren.

Was ist der Unterschied zwischen VOB/A und VgV?

Die VgV regelt die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberuflichen Leistungen (etwa Planungsleistungen) oberhalb des EU-Schwellenwerts. Für Bauleistungen verweist sie auf die VOB/A. Planungsbüros begegnen der VgV also selbst als Bieter – etwa bei VgV-Verfahren für Architektenleistungen –, während sie mit der VOB/A auf Auftraggeberseite arbeiten.

Welche Wertgrenzen gelten 2026 für die freihändige Vergabe?

Nach § 3a VOB/A (Bund) ist die freihändige Vergabe seit dem 1. Januar 2026 bis zu einem Auftragswert von 100.000 Euro netto zulässig. Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb ist bis 150.000 Euro netto möglich, der Direktauftrag bis 50.000 Euro netto. Die Bundesländer können abweichende Wertgrenzen festlegen.

Ab wann muss europaweit ausgeschrieben werden?

Ab einem geschätzten Netto-Auftragswert von 5.404.000 Euro für Bauleistungen (Stand 2026/2027). Bei der Schätzung zählen alle Lose und Optionen zusammen – eine künstliche Aufteilung zur Umgehung des Schwellenwerts ist unzulässig. Oberhalb des Schwellenwerts gilt Abschnitt 2 der VOB/A (VOB/A-EU) mit europaweiter Bekanntmachung.

Gilt die VOB/A auch nach Vertragsschluss?

Nein. Mit dem Zuschlag endet der Anwendungsbereich der VOB/A. Für die Ausführung gelten die VOB/B und die VOB/C, sofern sie Vertragsbestandteil sind.

Hinweis: Wir sind ein junges Team, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, die beste webbasierte AVA Software zu programmieren. Wir bieten keine Rechtsberatung und können keine rechtsberatenden Auskünfte geben. Dieser Blog dient ausschließlich der Information und wurde nach bestem Wissen und Gewissen sowie Recherche erstellt.