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Von ±30 % zu ±0 %: Die 6 Stufen der Kostenermittlung nach DIN 276:2018-12

Kostenermittlungsarten im Überblick: Alle 6 Stufen nach DIN 276, von Kostenrahmen bis Kostenfeststellung – mit HOAI-Phasen und Toleranzwerten.

Trichterdiagramm der sechs Kostenermittlungsstufen nach DIN 276

Die Kostenermittlung nach DIN 276 verläuft über sechs Stufen – von ±30-40 % Toleranz beim Kostenrahmen bis ±0 % bei der Ist-Kostenerfassung – und sichert damit die Budgetkontrolle vom Projektstart bis zur Fertigstellung.

Das Wichtigste im Überblick:

  • DIN 276:2018-12 unterscheidet 6 Kostenermittlungsstufen: Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag, Kostenfeststellung.
  • 3 der 6 Stufen sind HOAI-Grundleistungen (Kostenschätzung/LP 2, Kostenberechnung/LP 3, Kostenfeststellung/LP 8) und damit automatisch honorarpflichtig – Kostenrahmen, Kostenvoranschlag und Kostenanschlag sind Besondere Leistungen.
  • Mit jeder Stufe steigt die Kostengruppenebene der DIN 276 (1 → 2 → 3) und damit der Detaillierungsgrad der zugrunde liegenden Kostengruppen.

Viele Ratgeber im Netz nennen nur fünf Stufen der Kostenermittlung – das entspricht der alten DIN 276-1:2008-12. Mit der aktuell gültigen DIN 276:2018-12 kam eine sechste Stufe hinzu: der Kostenvoranschlag, basierend auf den vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen vor der Vergabe.

Dieser Artikel ordnet alle sechs Kostenermittlungsarten sauber nach Norm, Leistungsphase und Genauigkeit ein – als Nachschlagewerk für ArchitektInnen, BauingenieurInnen und ProjektsteuererInnen.

Vertiefende Einzelartikel zu jeder Stufe: Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag, Kostenfeststellung und Kostenberechnung.

Was ist eine Kostenermittlung nach DIN 276?

Die Kostenermittlung nach DIN 276 ist die systematische Erfassung und Fortschreibung der Baukosten über den gesamten Planungs- und Bauprozess.

Die DIN 276:2018-12 schreibt statt einer einmaligen Kostenschätzung eine stufenweise Verfeinerung vor: Mit jeder weiteren Planungsphase sinkt die typische Toleranz von ±30-40 % auf ±0 % (Ist-Kosten).

Die aktuell gültige Fassung ist DIN 276:2018-12 „Kosten im Bauwesen” (Beuth Verlag/DIN e.V.), die die vorherige DIN 276-1:2008-12 abgelöst hat. Mit dieser Neufassung wurde die Kostenermittlung um eine sechste Stufe erweitert – ein Detail, das viele frei verfügbare Ratgeber bis heute nicht nachvollzogen haben.

Jede Kostenermittlungsart lässt sich anhand von vier Kriterien einordnen:

  • Zeitpunkt / HOAI-Leistungsphase: Wann im Planungsprozess wird sie erstellt?
  • Kostengruppenebene: Wie tief werden die Kosten nach DIN 276 gegliedert (Ebene 1, 2 oder 3)?
  • Genauigkeit: Welche Kostenabweichung gilt als üblich und vertretbar?
  • HOAI-Status: Handelt es sich um eine Grundleistung (automatisch im Honorar enthalten) oder eine Besondere Leistung (gesondert zu vereinbaren)?

Die 6 Stufen der Kostenermittlung im Detail

1. Kostenrahmen (Grundlagenermittlung, LP 1)

Der Kostenrahmen ist die erste und gröbste Kostenermittlung. Er entsteht in der Grundlagenermittlung (HOAI-Leistungsphase 1), meist bevor überhaupt ein Entwurf existiert, und dient dazu zu prüfen, ob ein Projekt im gedachten Budgetrahmen realisierbar ist.

Grundlage sind Vergleichswerte aus ähnlichen Projekten, grobe Kennzahlen (z. B. €/m² Bruttogrundfläche) und die Kostengruppenebene 1 der DIN 276 (Hundertergruppen wie KG 300 Baukonstruktionen, KG 400 Technische Anlagen).

  • Zeitpunkt: Grundlagenermittlung (LPH 1) oder Bedarfsermittlung (LPH0)
  • Genauigkeit: üblich ±30-40 % (Praxiskonvention, kein Normwert)
  • Kostengruppenebene: Ebene 1
  • HOAI-Status: Besondere Leistung (nicht automatisch im Honorar enthalten)
  • Verantwortlich: ArchitektIn/PlanerIn in Abstimmung mit BauherrIn

2. Kostenschätzung (Vorplanung, LP 2)

Die Kostenschätzung nach DIN 276 entsteht in der Vorplanung (HOAI-Leistungsphase 2) und ist eine Grundleistung – sie ist also automatisch Teil des Honorars. Sie strukturiert die Kosten nach der zweiten Ebene der DIN-276-Kostengruppen und bildet die Basis für die erste verbindliche Budgetabstimmung mit BauherrInnen.

  • Zeitpunkt: Vorplanung (LPH 2)
  • Genauigkeit: üblich ±30 % (teils bis ±35 % in der Rechtsprechung genannt)
  • Kostengruppenebene: Ebene 1-2
  • HOAI-Status: Grundleistung (LPH 2)
  • Verantwortlich: ArchitektIn/PlanerIn

3. Kostenberechnung (Entwurfsplanung, LP 3)

Die Kostenberechnung folgt auf die Entwurfsplanung (HOAI-Leistungsphase 3) und ist ebenfalls eine Grundleistung. Sie basiert auf durchgearbeiteten Entwurfszeichnungen und schlüsselt die Kosten mindestens nach der zweiten Kostengruppenebene auf – häufig bereits mit ersten Mengenansätzen der dritten Ebene.

  • Zeitpunkt: Entwurfsplanung (LPH 3)
  • Genauigkeit: üblich ±20 % (teils ±20-25 %)
  • Kostengruppenebene: Ebene 1-2 (teils bereits Ebene 3)
  • HOAI-Status: Grundleistung (LPH 3)
  • Verantwortlich: ArchitektIn/PlanerIn

4. Kostenvoranschlag (Vorbereitung der Vergabe, LP 6) — die „sechste” Stufe

Der Kostenvoranschlag ist die 2018 in die Norm aufgenommene vierte Stufe und wird von vielen älteren Quellen schlicht übersprungen. Er entsteht während der Vorbereitung der Vergabe (HOAI-Leistungsphase 6) und basiert auf den vom Planer selbst bepreisten Leistungsverzeichnissen – also noch vor Einholung der Angebote ausführender Firmen.

  • Zeitpunkt: Vorbereitung der Vergabe (LPH 6)
  • Genauigkeit: in der Praxis meist analog zum Kostenanschlag (~±10-15 %)
  • Kostengruppenebene: Ebene 1-2-3
  • HOAI-Status: Besondere Leistung
  • Verantwortlich: ArchitektIn/PlanerIn

5. Kostenanschlag (Mitwirkung bei der Vergabe, LP 7)

Der Kostenanschlag entsteht nach Einholung und Prüfung der Angebote in der Mitwirkung bei der Vergabe (HOAI-Leistungsphase 7) und basiert auf den tatsächlichen Vergabeergebnissen der Ausschreibung. Er ist die genaueste Kostenermittlung vor Baubeginn.

  • Zeitpunkt: Mitwirkung bei der Vergabe (LPH 7)
  • Genauigkeit: üblich ±10-15 % (Rechtsprechung nennt teils „nur etwa 15 %")
  • Kostengruppenebene: Ebene 1-2-3
  • HOAI-Status: Besondere Leistung
  • Verantwortlich: ArchitektIn/PlanerIn

6. Kostenfeststellung (Objektüberwachung, LP 8)

Die Kostenfeststellung ist keine Schätzung mehr, sondern die Dokumentation der tatsächlich angefallenen Kosten nach Fertigstellung des Bauvorhabens (HOAI-Leistungsphase 8). Sie basiert auf geprüften Rechnungen und schließt die Kostenverfolgung über den gesamten Bauprozess ab.

  • Zeitpunkt: Objektüberwachung (LPH 8)
  • Genauigkeit: 0 % Abweichung – Ist-Kosten
  • Kostengruppenebene: Ebene 3
  • HOAI-Status: Grundleistung (LPH 8)
  • Verantwortlich: ArchitektIn/PlanerIn (Objektüberwachung)
StufeHOAI-LeistungsphaseDIN-276-KostengruppenebeneToleranz*GrundlageHOAI-Status
KostenrahmenLP 1 – GrundlagenermittlungEbene 1±30-40 %Vergleichswerte, Kennzahlen○ Besondere Leistung
KostenschätzungLP 2 – VorplanungEbene 1–2±30 %Vorplanungsunterlagen● Grundleistung
KostenberechnungLP 3 – EntwurfsplanungEbene 2 (teils 3)±20 %Entwurfszeichnungen● Grundleistung
KostenvoranschlagLP 6 – Vorbereitung der VergabeEbene 3~±10-15 %bepreiste Leistungsverzeichnisse○ Besondere Leistung
KostenanschlagLP 7 – Mitwirkung bei der VergabeEbene 3±10-15 %geprüfte Angebote/Vergabeergebnisse○ Besondere Leistung
KostenfeststellungLP 8 – ObjektüberwachungEbene 30 % (Ist-Kosten)geprüfte Rechnungen● Grundleistung

*Die Prozentwerte stehen nicht im Normtext der DIN 276, sondern sind eine in Fachliteratur, Architektenkammer-Merkblättern und Gerichtsurteilen (u. a. OLG Hamm, Urteil vom 5.6.2025, Az. 24 U 57/22) etablierte Praxiskonvention.

● Grundleistung = automatisch im HOAI-Honorar enthalten. ○ Besondere Leistung = gesondert zu vereinbaren und zu honorieren.

Warum 5 Stufen zu wenig sind: Der Kostenvoranschlag als übersehene Stufe

Die inzwischen abgelöste DIN 276-1:2008-12 kannte nur fünf Stufen: Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenanschlag, Kostenfeststellung. Die aktuelle DIN 276:2018-12 führte 2018 den Kostenvoranschlag als sechste Stufe ein.

Mit der Neufassung wurde der Kostenvoranschlag als eigenständige vierte Stufe eingeführt: die vom Planer selbst bepreiste Fassung des Leistungsverzeichnisses, erstellt in der Vorbereitung der Vergabe (LP 6) – also vor Einholung der Angebote ausführender Unternehmen. Er schließt die Lücke zwischen der noch relativ groben Kostenberechnung (LP 3, Kostengruppenebene 2) und dem Kostenanschlag nach Vorliegen der Angebote (LP 7, Kostengruppenebene 3).

Für ArchitektInnen ist das mehr als eine akademische Feinheit: Der Kostenvoranschlag ist – wie der Kostenrahmen und der Kostenanschlag – eine Besondere Leistung nach HOAI und damit gesondert zu vereinbaren und zu honorieren. Wer ihn in Leistungsbeschreibung und Vertrag nicht benennt, erbringt ihn im Zweifel unentgeltlich mit.

Warum Software statt Excel für die Kostenermittlung?

Excel-Tabellen erfordern bei jeder neuen Stufe manuelle Mehrfach-Eingabe: Jede Stufe entsteht in der Praxis oft als Kopie der vorherigen Datei, Formeln verrutschen, und Kostengruppen werden zwischen Ebene 1, 2 und 3 uneinheitlich benannt.

Eine durchgängige AVA-Software strukturiert alle sechs Stufen stattdessen an einer gemeinsamen Datenstruktur:

  • Ein Kostengruppengerüst nach DIN 276 (Ebene 1-3), das von Kostenrahmen bis Kostenfeststellung mitwächst, statt in jeder Phase neu aufgebaut zu werden.
  • Durchgängige Mengen- und Preisdaten: Positionen aus der Kostenschätzung lassen sich für die Ausschreibung und das Leistungsverzeichnis weiterverwenden, ohne erneute Eingabe.
  • Soll-Ist-Vergleich in Echtzeit: Kostenanschlag (aus Vergabeergebnissen) und laufende Kostenverfolgung lassen sich direkt gegen die ursprüngliche Kostenberechnung spiegeln.
  • GAEB-Schnittstelle für Import/Export, falls einzelne Stufen mit anderen Systemen oder ausführenden Firmen ausgetauscht werden müssen.

Fazit: Sechs Stufen, ein durchgängiger Prozess

Die Kostenermittlung im Bauwesen ist kein einmaliger Vorgang, sondern ein sich über den gesamten Planungs- und Bauprozess verfeinernder Trichter – von ±30-40 % Toleranz beim Kostenrahmen bis zu den exakten Ist-Kosten der Kostenfeststellung.

Wer alle sechs Stufen kennt und korrekt der jeweiligen HOAI-Leistungsphase sowie DIN-276-Kostengruppenebene zuordnet, vermeidet nicht nur Honorarlücken bei Besonderen Leistungen wie dem Kostenvoranschlag, sondern behält auch die Budgetkontrolle über das gesamte Projekt.

Häufige Fragen zu Kostenermittlungsarten

Wie viele Stufen der Kostenermittlung gibt es nach DIN 276?

Nach der aktuell gültigen DIN 276:2018-12 gibt es sechs Stufen: Kostenrahmen, Kostenschätzung, Kostenberechnung, Kostenvoranschlag, Kostenanschlag und Kostenfeststellung. Viele ältere Ratgeber nennen nur fünf Stufen, weil sie sich auf die inzwischen abgelöste DIN 276-1:2008-12 beziehen, die den Kostenvoranschlag noch nicht als eigene Stufe führte.

Was ist der Unterschied zwischen Kostenanschlag und Kostenvoranschlag?

Der Kostenvoranschlag basiert auf den vom Planer selbst bepreisten Leistungsverzeichnissen, bevor Angebote ausführender Firmen vorliegen (HOAI-Leistungsphase 6). Der Kostenanschlag entsteht danach, auf Basis der tatsächlich eingeholten und geprüften Angebote (Leistungsphase 7), und ist entsprechend genauer.

Welche Kostenermittlungsstufen sind HOAI-Grundleistungen?

Nur drei der sechs Stufen sind HOAI-Grundleistungen und damit automatisch Teil des Honorars: die Kostenschätzung (Leistungsphase 2), die Kostenberechnung (Leistungsphase 3) und die Kostenfeststellung (Leistungsphase 8). Kostenrahmen, Kostenvoranschlag und Kostenanschlag sind Besondere Leistungen und sollten gesondert vereinbart und honoriert werden.

Woher stammen die üblichen Toleranzwerte wie ±30 % oder ±20 %?

Die DIN 276 selbst nennt keine Toleranzprozentsätze. Die verbreiteten Werte stammen aus Fachliteratur, Architektenkammer-Merkblättern und Gerichtsurteilen – etwa dem Urteil des OLG Hamm vom 5.6.2025 (Az. 24 U 57/22) zur Beweislast bei überschrittenen Baukostenobergrenzen. Sie gelten als Praxiskonvention, nicht als Normvorgabe.

Was ist der Unterschied zwischen Kostenermittlung nach DIN 276 und nach Gewerken?

Bei der Kostenermittlung nach DIN 276 werden Baukosten nach Kostengruppen (z. B. KG 300 Baukonstruktionen) gegliedert – geeignet für frühe Planungsphasen. Die Kostenermittlung nach Gewerken orientiert sich dagegen an den Vergabeeinheiten ausführender Firmen (z. B. Rohbau, Fenster, Fliesen) und eignet sich besser für fortgeschrittene Phasen wie Ausschreibung und Vergabe. In Phase0 lassen sich beide Sichten parallel nutzen.

Kann ich meine Kostenschätzung direkt für die Ausschreibung weiterverwenden?

Ja. In einer durchgängigen AVA-Software wie Phase0 lassen sich Positionen und Mengen aus der Kostenschätzung direkt für Leistungsverzeichnisse und die Ausschreibung weiterverwenden, ohne erneute manuelle Eingabe. Über die GAEB-Schnittstelle lassen sich dieselben Daten zusätzlich mit anderen Systemen oder ausführenden Firmen austauschen.

Ist die HOAI 2021 noch aktuell oder gibt es 2026 eine Novelle?

Die HOAI 2021 ist zum Stand August 2026 weiterhin die geltende Fassung. Eine umfassende Novelle befindet sich seit Jahren in Vorbereitung (u. a. Gutachten zu Leistungsbildern und Honorartafeln), ein finaler Referentenentwurf lag zum Redaktionsschluss dieses Artikels noch nicht vor; ein Inkrafttreten wird frühestens 2027 erwartet.