ARGE-Vertrag im Überblick:
- Definition: Der ARGE-Vertrag regelt das Innenverhältnis zwischen den PartnerInnen einer Arbeitsgemeinschaft – getrennt vom Planungsvertrag mit dem Bauherrn.
- Form: Gesetzlich ist keine Schriftform vorgeschrieben, in der Praxis sollte der ARGE-Vertrag aber immer schriftlich fixiert werden.
- Kerninhalte: Leistungsverteilung, Honorarschlüssel, Vertretungsbefugnis, Haftung im Innenverhältnis und Regelungen für den Ausstiegsfall.
Dieser Artikel zeigt, welche Klauseln zwingend in einen ARGE-Vertrag hineingehören, liefert Musterformulierungen für die wichtigsten Punkte und stellt eine kostenlose Vorlage zum Download bereit.
Die wichtigsten Inhalte eines ARGE-Vertrags
Ein vollständiger ARGE-Vertrag deckt typischerweise diese Punkte ab:
| Regelungsbereich | Kernfrage | Warum wichtig |
|---|---|---|
| Partner & Sitz | Wer ist beteiligt, wo hat die ARGE ihren Sitz? | Grundlage für Zuständigkeit und Kommunikation |
| Zweck & Projekt | Für welches Bauvorhaben wird die ARGE gegründet? | Begrenzt die ARGE auf ein konkretes Projekt |
| Leistungsverteilung | Wer übernimmt welche Leistungsphase nach HOAI? | Vermeidet Doppelarbeit und Lücken |
| Honorarverteilung | Nach welchem Schlüssel wird abgerechnet? | Häufigster Streitpunkt in der Praxis |
| Vertretung nach außen | Wer darf gegenüber dem Bauherrn handeln? | Verhindert widersprüchliche Aussagen |
| Stimmanteile | Wie werden interne Entscheidungen getroffen? | Regelt Pattsituationen |
| Haftung im Innenverhältnis | Wer haftet bei wessen Fehler? | Grundlage für die Regressregelung |
| Arbeitsmittel & Ressourcen | Wer stellt Software, Personal, Räume? | Klärt versteckte Kosten frühzeitig |
| Urlaub & Ausfall | Was passiert bei Krankheit oder Verhinderung? | Sichert die Projektfortführung |
| Ausstieg & Kündigung | Wie verlässt ein Partner die ARGE? | Nur mit Zustimmung des Bauherrn möglich – Prozess sollte trotzdem geregelt sein |
| Urheber- & Nutzungsrechte | Wem gehören Pläne, Modelle, Konzepte? | Verhindert ungewollte Miturheberschaft |
| Regressregelung | Wer entschädigt wen bei Schäden? | Ergänzt die Berufshaftpflicht |
ARGE-Vertrag Muster: Beispielklauseln zum Anpassen
Die folgenden Formulierungen zeigen, wie zentrale Klauseln typischerweise aufgebaut sind. Sie ersetzen keine rechtliche Prüfung, geben aber eine solide Ausgangsbasis.
1. Zweck der ARGE
„Die PartnerInnen schließen sich zur gemeinschaftlichen Erbringung sämtlicher Architekten- und Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben [Projektbezeichnung, Adresse] zu einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) zusammen. Die ARGE endet mit vollständiger Erfüllung des mit dem Bauherrn geschlossenen Planungsvertrags."
2. Leistungsverteilung
„Die PartnerInnen übernehmen folgende Leistungsphasen nach HOAI in eigener Verantwortung: [Partner A: LP 1–5, Objektplanung] / [Partner B: LP 1–6, Tragwerksplanung]. Für Schnittstellenleistungen gilt: [Regelung ergänzen]."
3. Honorarverteilung
„Das von der ARGE vereinnahmte Honorar wird im Verhältnis [z. B. 60 % / 40 %] zwischen den PartnerInnen aufgeteilt. Maßgeblich sind die tatsächlich erbrachten Leistungsphasen gemäß Anlage [X]. Abweichende Zusatzleistungen werden gesondert abgerechnet."
4. Vertretung nach außen
„Gegenüber dem Bauherrn wird die ARGE durch [Name/Partner] als zentrale/n AnsprechpartnerIn vertreten. Diese Vertretungsbefugnis umfasst [Umfang festlegen] und kann nur einvernehmlich widerrufen werden."
5. Haftung und Regress im Innenverhältnis
„Im Innenverhältnis haftet jede Partei für von ihr verursachte Mängel und Schäden allein. Wird eine Partei vom Bauherrn über ihren Verursachungsanteil hinaus in Anspruch genommen, steht ihr gegenüber den übrigen PartnerInnen ein Ausgleichsanspruch in Höhe des überschießenden Betrags zu, soweit dieser nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist."
6. Ausstieg eines Partners
„Ein Ausscheiden aus der ARGE während der Projektlaufzeit bedarf der schriftlichen Zustimmung sowohl der übrigen PartnerInnen als auch des Bauherrn. Die ausscheidende Partei bleibt für bereits erbrachte Leistungen verantwortlich."
7. Urheber- und Nutzungsrechte
„Die im Rahmen der ARGE erstellten Pläne, Modelle und Unterlagen stehen im Eigentum der jeweils erstellenden Partei. Nutzungsrechte werden im zur Erfüllung des Planungsvertrags erforderlichen Umfang gegenseitig eingeräumt."
Wichtig: Diese Klauseln sind allgemeine Formulierungshilfen. Je nach Projektgröße, Bundesland und beteiligten Gewerken sollten sie durch eine Rechtsberatung oder anhand der Musterverträge der zuständigen Architekten- und Ingenieurkammer angepasst werden.
Kostenlose ARGE-Vertrag Vorlage zum Download
Damit du nicht bei null anfangen musst, haben wir eine ARGE-Vertrag Vorlage zusammengestellt. Sie enthält:
- eine vollständige Gliederung aller Pflichtklauseln,
- Musterformulierungen zu Leistungsverteilung, Honorar, Vertretung und Haftung,
- ein Ausfüllfeld für den Honorarverteilungsschlüssel,
- eine Checkliste zur Prüfung vor Unterschrift.
Die Vorlage ersetzt keine anwaltliche Prüfung, gibt aber eine strukturierte Grundlage, die du gemeinsam mit deinen ARGE-PartnerInnen durchgehen und anpassen kannst.
Honorarverteilung im ARGE-Vertrag: Die gängigen Modelle
In der Praxis haben sich drei Modelle etabliert:
| Modell | Funktionsweise | Geeignet für |
|---|---|---|
| Prozentualer Schlüssel | Fester Verteilungsschlüssel unabhängig von Einzelleistung (z. B. 50/50) | Gleichwertige PartnerInnen, ähnlicher Aufwand |
| Leistungsphasen-Zuordnung | Jede Partei erhält das HOAI-Honorar für die von ihr erbrachten Leistungsphasen | Klar abgrenzbare Fachbereiche (z. B. Architektur vs. Tragwerksplanung) |
| Aufwandsbasiert | Verteilung nach tatsächlich geleisteten Stunden | Projekte mit unklarer Leistungsverteilung zu Beginn |
Unabhängig vom Modell gilt: Die Verteilung sollte so konkret sein, dass sie sich im Streitfall eindeutig nachvollziehen lässt. Ein vager Verweis auf „faire Aufteilung" reicht nicht aus.
Was regelt der ARGE-Vertrag – und was nicht?
Bei einer Arbeitsgemeinschaft entstehen zwei getrennte Vertragsverhältnisse:
- Der ARGE-Vertrag zwischen den PartnerInnen selbst – er regelt, wie die Zusammenarbeit intern organisiert ist.
- Der Planungsvertrag zwischen der ARGE und dem Bauherrn – er regelt, was extern geschuldet wird.
Wer beide Ebenen vermischt, läuft Gefahr, dass wichtige Punkte gar nicht geregelt werden. Der Bauherr interessiert sich nicht dafür, wer intern welche Leistungsphase übernimmt oder wie das Honorar verteilt wird – für ihn zählt nur, dass die ARGE als Ganzes liefert. Genau deshalb braucht es den ARGE-Vertrag als eigenständiges Dokument.
Mehr zu Rechtsform, Haftung nach außen und den grundsätzlichen Vor- und Nachteilen einer Arbeitsgemeinschaft findest du im Artikel Architekten-Arbeitsgemeinschaft (ARGE). Dieser Beitrag hier konzentriert sich auf den Vertrag selbst.
Braucht ein ARGE-Vertrag die Schriftform?
Gesetzlich ist für eine GbR – und damit für die meisten ARGE-Konstellationen – keine Schriftform vorgeschrieben. Ein mündlicher oder sogar stillschweigender Zusammenschluss wäre rechtlich wirksam
In der Praxis ist das jedoch keine Option. Ohne schriftlichen Vertrag:
- fehlt im Streitfall der Beweis, wer was zugesagt hat,
- gibt es keine verbindliche Regelung zur Honorarverteilung,
- ist unklar, wer im Außenverhältnis vertretungsberechtigt ist,
- entsteht bei kreativen Leistungen automatisch eine Miturheberschaft aller Beteiligten, ohne dass das jemand wollte.
Ein schriftlicher ARGE-Vertrag ist deshalb in jedem Fall ratsam – unabhängig von der Projektgröße.
Wie hängen ARGE-Vertrag und Berufshaftpflicht zusammen?
Der ARGE-Vertrag kann die Außenhaftung gegenüber dem Bauherrn nicht beschränken. Gegenüber dem Bauherrn haften alle PartnerInnen gesamtschuldnerisch, unabhängig davon, was intern vereinbart wurde.
Der ARGE-Vertrag regelt aber, wer im Innenverhältnis den Schaden am Ende trägt. Damit diese Regressregelung nicht ins Leere läuft, sollte im ARGE-Vertrag ausdrücklich festgehalten werden, dass die Berufshaftpflichtversicherung vorrangig in Anspruch genommen wird, bevor ein Ausgleich zwischen den PartnerInnen erfolgt. Details zu Beteiligungsquoten und Versicherungslücken erklärt der Artikel Architekten-Arbeitsgemeinschaft (ARGE).
Typische Fehler im ARGE-Vertrag – und wie man sie vermeidet
1. Honorarverteilung bleibt zu vage
„Wir teilen das fair auf" ist keine Klausel. Ohne konkreten Schlüssel oder Zuordnung zu Leistungsphasen entstehen Streitigkeiten meist genau dann, wenn eine Partei mehr Aufwand hatte als geplant.
2. Vertretung nach außen ist nicht klar geregelt
Wenn mehrere PartnerInnen gegenüber dem Bauherrn unterschiedliche Aussagen treffen, leidet die Glaubwürdigkeit der gesamten ARGE. Ein zentraler Ansprechpartner mit klar definiertem Vertretungsumfang beugt dem vor.
3. Regressregelung fehlt komplett
Ohne interne Regressregelung bleibt eine Partei, die vom Bauherrn für den vollen Schaden in Anspruch genommen wurde, allein auf den Kosten sitzen – selbst wenn der Fehler nachweislich woanders lag.
4. Ausstiegsszenario wird ignoriert
Krankheit, Insolvenz oder ein zerstrittenes Team: Ohne Regelung für diese Fälle steht die ARGE bei Ausfall einer Partei ohne Plan da.
5. Urheberrechte werden nicht angesprochen
Ohne ausdrückliche Regelung entsteht bei gemeinsam erarbeiteten, urheberrechtlich geschützten Werken automatisch eine Miturheberschaft – mit allen Konsequenzen für spätere Nutzung und Vermarktung.
Checkliste: ARGE-Vertrag vor Unterschrift prüfen
- Alle PartnerInnen und ARGE-Sitz vollständig benannt
- Projekt eindeutig bezeichnet (Adresse, Bauvorhaben)
- Leistungsphasen nach HOAI klar zugeordnet
- Honorarschlüssel konkret beziffert
- Zentrale Vertretung gegenüber dem Bauherrn benannt
- Stimmanteile und Entscheidungsprozesse geregelt
- Regressregelung für den Schadensfall vereinbart
- Regelung für Urlaub, Krankheit und Ausfall enthalten
- Ausstiegsprozess beschrieben
- Urheber- und Nutzungsrechte geklärt
- Berufshaftpflicht auf ARGE-Fähigkeit geprüft
- Vertrag schriftlich fixiert und von allen PartnerInnen unterschrieben
Fazit: Der ARGE-Vertrag ist die Basis, nicht die Formalität
Der ARGE-Vertrag ist er die Grundlage einer funktionierenden Arbeitsgemeinschaft. Wer Leistungsverteilung, Honorar, Vertretung und Regress von Anfang an konkret regelt, erspart sich in den meisten Fällen genau die Konflikte, die ARGEs scheitern lassen.
Mit einer sauberen Vorlage als Ausgangspunkt lässt sich der ARGE-Vertrag in wenigen Stunden gemeinsam mit den PartnerInnen ausarbeiten – und schafft damit die Basis, auf der sich das eigentliche Projekt reibungslos abwickeln lässt.
FAQ – Häufige Fragen zum ARGE-Vertrag
Nein, gesetzlich ist keine Schriftform vorgeschrieben. In der Praxis sollte der ARGE-Vertrag aber immer schriftlich abgeschlossen werden, um Honorarverteilung, Zuständigkeiten und Haftung im Streitfall nachweisen zu können.
Der ARGE-Vertrag regelt das Innenverhältnis zwischen den PartnerInnen – etwa Leistungsverteilung und Honorarschlüssel. Der Planungsvertrag wird zwischen der ARGE und dem Bauherrn geschlossen und regelt die extern geschuldeten Leistungen.
Unverzichtbar sind Regelungen zu Leistungsverteilung, Honorarschlüssel, Vertretung nach außen, Haftung im Innenverhältnis, Urheberrechten und dem Vorgehen bei Ausstieg oder Ausfall einer Partei.
Üblich sind ein fester prozentualer Schlüssel, eine Zuordnung nach HOAI-Leistungsphasen oder eine aufwandsbasierte Verteilung nach Stunden. Wichtig ist, dass der Schlüssel konkret beziffert und nicht nur vage beschrieben wird.
Nein. Gegenüber dem Bauherrn haften alle PartnerInnen weiterhin gesamtschuldnerisch. Der ARGE-Vertrag regelt lediglich den Ausgleich im Innenverhältnis, also wer am Ende welchen Anteil des Schadens trägt.
Ja, Phase0 stellt eine kostenlose ARGE-Vertrag Vorlage mit Musterklauseln und Checkliste zum Download bereit. Sie sollte projektspezifisch angepasst und im Zweifel rechtlich geprüft werden.